Standards in Erziehungsstellen des TK e.V.
1. Sichere Beschäftigungsverhältnisse:
BeraterInnen sind fest anzustellen, schriftliche Ausnahmen möglich für:
- Sonderaufgaben
- kurzfristige Unterstützung (Ausfall einer/s Angestellten)
- übergangsweise zum Aufbau eines Trägers
2. Platzzahl: 10 – 12 Kinder pro Vollzeitstelle/BeraterIn, siehe Konzeption:
Von den Rahmenbedingungen können maximal zwei junge Menschen in einer Erziehungsstelle untergebracht werden. Weiterhin lässt die Besonderheit dieser Differenzierungsform der Hilfen zur Erziehung nicht zu, neben der Erziehungsstelle und den möglichen eigenen Kindern zusätzlich noch weitere Pflegekinder von einem anderen Träger aufzunehmen. Die unterschiedlichen Beratungssysteme und Unterhaltsleistungen erschweren oder blockieren die langfristig angelegte Erziehungsstellenarbeit.
3. Qualifikation der BeraterInnen, siehe Konzeption:
Die Erziehungsstellenberaterin verfügt über ein abgeschlossenes Studium der (Fach-) Hochschule im Bereich Sozialwesen.
Zusätzlich zur beruflichen Qualifikation ist eine mehrjährige Berufserfahrung mit beraterischen Anteilen erforderlich; ebenso eine Zusatzausbildung oder Weiterbildung, z. B. in systemischer Familienberatung oder Familientherapie.
4. Qualifikation der Erziehungsstelle, siehe Konzeption:
a) Pädagogische (Erzieher, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Diplompädagoge, Heilpädagoge, Diplompsychologe), pflegerische oder medizinische Fachkräfte
b) Professionen, welche Kinder und Jugendliche als Zielgruppe ihrer Tätigkeit haben, aber nicht als pädagogische Fachkraft ausgebildet sind lt. Pkt 1 (Lehrer, Kinderpfleger, Therapeuten, erfahrene Pflegefamilien. . .) Hier liegt es im Entscheidungsbereich der Fachberatung, ob die Bewerber eine weitere Schulung durch die Trägerkonferenz benötigen
c) Bewerber ohne pädagogische Ausbildung gemäß a) und ohne Profession
gemäß b) sind vom Träger zu schulen und durchlaufen die Qualifizierungs- maßnahme und das Kolloquium der Trägerkonferenz und des Landesjugendamtes.
5. Bewerberarbeit:
- Regelinformation an das für die Bewerber örtliche Jugendamt:
frühzeitig, spätestens nach dem 3. Kontakt mit der Familie – auch aus wirtschaftlicher Sicht des freien Trägers
- Info sowohl an ASD als auch an PKD – individuelle Nachfragen über Zuständigkeiten in jeweiliger Kommune erforderlich
- nach Belegung erneute Information über Kind & unterbringendes JA
- Musterschreiben für Regelinfo auf HP
- Bei ungleicher Einschätzung zwischen freiem & öffentlichem Träger
ist intensiver Austausch & Auseinandersetzung notwendig
Trägerautonomie bleibt unberührt (Wohl des Kindes als Maßstab des Handelns)
6. Informationen über die ERST für`s unterbringende JA:
- regelmäßig erweitertes polizeiliches FZ
- Wirtschaftliche Situation (Arbeitgeber, Stundenumfang, Ausbildung, nicht Höhe der Gehälter) , Wohn – und Familiensituation
- Profil der ERST – entweder aus Vorlage des Trägers oder frei formuliert von Familie
7. Belegungsbedingungen
- Maximal 2 Erziehungsstellenkinder
- Bei Aufnahme des 1. Kindes ist bereits auf den perspektivischen Wunsch zur Aufnahme eines weiteren Kindes hinzuweisen – z.B. im HPG
- Nur ein Träger je Familie – für bereits vorhandene Pflegekinder im Rahmen von 4 – 6 FLSTD/mtl. Zuständigkeit übernehmen
8. Trägerwechsel
- Bei angestrebtem Trägerwechsel – egal von welcher Seite – ist größtmögliche Transparenz erforderlich. Üblicherweise nimmt der neu angefragte Träger Kontakt zum betreuenden Träger auf, um die Übergabe angemessen vorzubereiten. Das zuständige JA ist laufend zu informieren.
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